Satzung der KLJB Ortsgruppe Börger

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Katholische Landjugendbewegung (KLJB) Börger“ (Kurzfassung: KLJB Börger).

Im Folgenden wird die Kurzfassung verwendet.

Der Sitz der KLJB Börger ist Börger

Das Geschäftsjahr der KLJB Börger ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaften in anderen Organisationen

Die KLJB Börger ist Mitglied

1.       der „Katholischen Landjugendbewegung Dekanat Hümmling“

2.       der „Katholischen Landjugendbewegung Diözesanverband Osnabrück“

3.       im „Heimatverein Börger e.V.“

§ 3 Wesen und Zweck des Vereins

1.     Die KLJB Börger fühlt sich den nachfolgenden allgemeinen Leitsätzen der Katholischen Landjugendbewegung verbunden:

a)   Der / die Jugendliche in der KLJB

In der KLJB versuchen junge Menschen miteinander das rechte Verhältnis zu sich selbst, zu ihren Mitmenschen und zu Gott zu finden.

b)    Die KLJB als Gemeinschaft

Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich, die Gemeinschaft mitzutragen und erfährt so Freude und Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.

c)    Die KLJB in der Kirche

Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geist des Evangeliums.

d)    Die KLJB im ländlichen Raum

Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen dabei ist die internationale Solidarität.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der kirchlichen Jugend-verbandsarbeit Jugendlicher und junger Erwachsener vorwiegend in Börger durch die Pflege der außerschulischen Jugendbildung und die Mitgestaltung der Gesellschaftspolitik.

3.      Die KLJB Börger gibt sich den Auftrag

·      den Jugendlichen und jungen Erwachsenen ihre Lebenssituation in
ihren gesellschaftlichen Beziehungen bewusst zu machen,

·      sie zu befähigen, diese Situation in Orientierung an der christlichen
Botschaft zu bewerten und zu beurteilen,

·       sie zu befähigen, daraus Konsequenzen für ihr persönliches Verhalten zu ziehen und Ziele für gesellschaftliche Veränderungen zu entwickeln,

·       ihnen zu ermöglichen, diese Konsequenzen und Ziele in Solidarität mit Gleichgesinnten zu verwirklichen und

·  die Vertretung der Interessen der Landjugend und des ländlichen Raumes in der Öffentlichkeit bzw. die Einflussnahme auf die Entwicklung des ländlichen Raumes und der Gesellschaft im kirchlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftspolitischen und sozialcaritativen Bereich.

4.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Alle Inhaber/Innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Zeichen der KLJB / Patron der KLJB

1.  Zeichen der KLJB sind der Mitgliedsausweis und das „Kreuz & Pflug“ -Symbol.

2.    Patron der KLJB ist der hl. Bruder Klaus von der Flüe. Sein Gedenktag ist der 25. September.

§ 5 Mitgliedschaft

1.   Mitglied in der KLJB Börger können Jugendliche und junge Erwachsene werden, die sich durch die Teilnahme am Gemeinschaftsleben der KLJB zum Wesen und den Zielen der KLJB bekennen und / oder ein Wahlamt übernehmen.
Die Mitglieder stimmen den Grundaussagen der Satzung der „Katholischen Landjugendbewegung Diözesanverband Osnabrück“ zu. Sie zahlen den durch die Diözesanversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
Darüber hinaus gelten die jeweils zuletzt durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge.

     2.      Die Aufnahme in die KLJB kann mit 15 Jahren erfolgen. Über Aufnahme
     und Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ortsvorstand.
     Die Aufnahmefeier leitet der Ortspräses bzw. der Dekanats- oder                Diözesanpräses oder in deren Verhinderungsfall die Ortsvorsitzenden.

     3.     Der Vereinseintritt muss schriftlich beim Vorstand erfolgen.

     4.   Fördermitgliedschaft

·  Die Mitglieder werden im Alter von 28 Jahren automatisch in Fördermitglieder umgewandelt und verlieren ihre Stimmberechtigung. Die Fördermitgliedschaft dient der Förderung der Jugendarbeit in Börger, um auch nach der aktiven KLJB Zeit Verantwortung für die Jugendarbeit im Ort zu übernehmen.

·    Die Neuaufnahme eines Fördermitgliedes ist ab 28 Jahren möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

·  Die Höhe des Fördermitgliedbeitrages beträgt 1/2 des Mitglieds-beitrages. Bei Rundungsdifferenzen wird der Fördermitgliedsbeitrag auf volle Euro aufgerundet.

      5.     Die Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft) endet durch freiwilligen
      Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
      Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
      dem Vorstand. Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres
      erfolgen und muss spätestens bis zum 30. September eines
      Vereinsjahres erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

·    mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung für mehr als zwei Monate im Rückstand oder

·      in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

 

§ 6 Organe der KLJB Börger

Die Organe des Vereins sind
   a)      die Mitgliederversammlung
   b)      der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1.   Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich vom Vorstand einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn

·   es das Interesse des Vereins erfordert oder

·  mindestens die Hälfte der Mitglieder eine solche
Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes beantragen. Dann
muss sie innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages durchgeführt werden.

2.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie trifft die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung seiner Ziele und die Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

·   Annahme des Jahresberichtes des Vorstandes über alle Veranstaltungen eines Vereinsjahres,

·     Entlastung des Vorstandes,

·   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

·    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

·    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.

3.  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der KLJB Ortsgruppe und des Ortspräses zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstand ordnungsgemäß eingeladen hat.

Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten gilt die Geschäftsordnung der Bundesversammlung der KLJB.

Von den Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll erstellt. Alle Beschlüsse werden darin festgehalten. Das Protokoll bleibt bei dem / der Schriftführer/in und ist auf Wunsch jedem Mitglied der KLJB Börger sowie den Mitgliedern der Dekanats- und Diözesanvorstandes vorzulegen.

 

§ 8 Der Vorstand

1.    Der Vorstand sollte insgesamt paritätisch besetzt sein. Er besteht aus

·         dem / der 1. Vorsitzenden,

·         dem / der 2. Vorsitzenden,

·         dem / der Kassenführer/In,

·         dem / der Schriftführer/In,

·         den Beisitzern/Innen und

·        dem Präses. Findet sich kein Präses, dann gehört dem Vorstand ein/e Geistliche/r Begleiter/In an.

2.   Die Vereinsgeschäfte i. S. des § 26 BGB führen die 1. und 2. Vorsitzenden und der / die Kassenführer/In. Die 1. und 2. Vorsitzenden und der / die Kassenführer/In sind für den Verein jeweils alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Ortsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

·     die Ortsgruppe zu führen und zu leiten,

·   die Arbeit in der Ortsgruppe zu organisieren, zu fördern und mit den anderen örtlichen Vereinen zu koordinieren,

·    in enger Zusammenarbeit mit der Dekanats- und Diözesanebene die Ziele der KLJB auf Ortsebene verwirklichen zu helfen,

· dafür Sorge zu tragen, dass Neuaufnahmen organisiert und durchgeführt werden,

·      die Mitgliederversammlungen vorzubereiten,

·      die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

·      Buch zu führen und

·      einen Jahresbericht zu erstellen.

     4.    Der Vorstand tagt regelmäßig mindestens einmal im Monat. Von jeder
     Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll bleibt bei dem
     / der Schriftführer/In und ist auf Wunsch jedem Mitglied der KLJB Börger
     vorzulegen.

5.     Die 1. und 2. Vorsitzenden führen nach Absprache möglichst im Wechsel den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlung und allen anderen Veranstaltungen.

     Sie haben die Aufgabe, die Belange der KLJB Börger bei überregionalen
     Verbandsveranstaltungen wahrzunehmen und gegenüber anderen
     Organisationen und Institutionen zu vertreten.

6. Der / die Kassenführer/In muss in der Lage sein, die Kasse ordnungsgemäß zu führen. Er / sie hat den Vorstand regelmäßig über den Kassenstand zu unterrichten und ihm Einblick in die Kassenführung zu geben. Jährlich hat er / sie auf der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Der / die Kassenführer/In ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Mitgliederanmeldung bei der Diözesanstelle der „Katholischen Landjugendbewegung Diözesanverband Osnabrück“.

7.       Der / die Schriftführer/In ist verantwortlich für die ordnungsgemäßen Einladungen zu allen Veranstaltungen, die ordnungsgemäße Protokollführung über jede Veranstaltung und die Publikationen in der Presse. Des Weiteren ist der / die Schriftführer/In verantwortlich für die ordnungsgemäße Adressenweitergabe an die Diözesanstelle der „Katholischen Landjugendbewegung Diözesanverband Osnabrück“.

8.       Der /die Beisitzer/In unterstützt die Arbeit des Ortsvorstandes, indem er / sie von Fall zu Fall oder für die Dauer seiner / ihrer Amtszeit besondere Aufgaben übernimmt.

9.       Der Präses bzw. der / die Geistliche Begleiter/In ist der/die geistliche Berater/In des Vereins. Er / sie steht den Mitgliedern und dem Vorstand in religiösen und weltlichen Fragen zur Seite und beteiligt sich, soweit es ihm / ihr möglich ist, am Verbandsleben.

10.  Der Vorstand wird in den jährlich stattfindenden Generalversammlungen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählen kann jedes anwesende Mitglied. Gewählt werden kann jedes    Mitglied der KLJB Börger, wobei die 1. und 2. Vorsitzenden und der / die Kassenführer/In das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen.

11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, mindestens jedoch der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen dürfen der Diözesansatzung nicht widersprechen. Sie bedürfen der Zustimmung durch den Diözesanvorstand.

§ 10 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4 der auf einer Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Katholische Landjugendbewegung Diözesanverband Osnabrück“. Dieser verwaltet es treuhänderisch für einen Zeitraum von 10 Jahren.

Nach Ablauf dieser Frist verbleibt das Vermögen beim Diözesanverband. Entschließt sich eine Ortsgruppe nach Ablauf der Frist von 10 Jahren wieder mit der KLJB-Arbeit zu beginnen, leistet der Diözesanverband eine angemessene Starthilfe.

§ 11  Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der KLJB Börger beschlossen und tritt mit der Genehmigung durch den Diözesanvorstand in Kraft.